Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, Barrierefreiheit für Verbraucher sicherzustellen. Seit dem 28. Juni 2025 betrifft das Gesetz unter anderem Onlineshops, Bankdienstleistungen, E-Books und Telekommunikationsangebote. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und der zugehörigen Verordnung.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Die Regelungen sollen Verbrauchern mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu bestimmten digitalen Dienstleistungen und technischen Produkten ermöglichen. Für Unternehmen bedeutet das: Barrierefreiheit muss in betroffenen Angeboten technisch, gestalterisch und redaktionell berücksichtigt werden.

Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für ausgewählte Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag in Verkehr gebracht oder für Verbraucher erbracht werden. Das BFSG betrifft damit nicht pauschal jede Website. Maßgeblich sind die angebotene Leistung, die Zielgruppe und die Funktion des digitalen Angebots.

Zu den erfassten Produkten gehören beispielsweise bestimmte Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Zahlungsterminals und Selbstbedienungsterminals. Bei Dienstleistungen nennt das Gesetz unter anderem Telekommunikation, bestimmte Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vereinfacht vor, wenn ein Verbraucher über eine Website oder App individuell einen Vertrag anbahnen oder abschließen kann. Ein klassischer Onlineshop fällt daher regelmäßig in den Anwendungsbereich. Auch Buchungsstrecken, kostenpflichtige digitale Abonnements oder vergleichbare Verbraucherangebote können betroffen sein.

Für wen gilt das BFSG?

Ob das BFSG für ein Unternehmen gilt, lässt sich nicht allein an Umsatz, Branche oder Website-Typ erkennen. Zuerst muss geprüft werden, ob ein erfasstes Produkt hergestellt, importiert oder vertrieben wird oder ob das Unternehmen eine erfasste Dienstleistung für Verbraucher anbietet.

  • Hersteller müssen betroffene Produkte barrierefrei konzipieren und die vorgeschriebene Konformitätsbewertung durchführen.
  • Importeure und Händler müssen kontrollieren, ob die erforderlichen Kennzeichnungen und Unterlagen vorhanden sind.
  • Dienstleister müssen betroffene Verbraucherangebote barrierefrei gestalten und Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen.
  • Onlineshop-Betreiber müssen insbesondere Navigation, Produktauswahl, Warenkorb, Formulare und Bestellabschluss berücksichtigen.

Kleinstunternehmen sind nur teilweise ausgenommen. Ein Unternehmen gilt in diesem Zusammenhang als Kleinstunternehmen, wenn es weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweist. Die Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Für Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte herstellen oder vertreiben, besteht keine gleichartige pauschale Ausnahme.

Ein kleiner Onlineshop ist nicht automatisch vom BFSG befreit. Die Ausnahme hängt von der Einstufung als Kleinstunternehmen und von der Art des Angebots ab. Überschreitet ein Unternehmen eine der maßgeblichen Größen oder bringt es betroffene Produkte in Verkehr, muss der Einzelfall erneut geprüft werden.

BFSG-Anforderungen an Websites

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt, dass betroffene Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die Barrierefreiheitsstärkungsverordnung konkretisiert die Anforderungen. Für Websites und Apps dienen technische Standards wie EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, als zentrale Orientierung.

Ein verbreiteter Denkfehler besteht darin, eine Website allein wegen ausreichender Farbkontraste oder vorhandener Alternativtexte als BFSG-konform einzustufen. Digitale Barrierefreiheit umfasst den vollständigen Nutzungsvorgang. Ein barrierefreier Produkttext reicht daher nicht aus, wenn der Warenkorb nur mit der Maus bedient werden kann oder Fehlermeldungen für Screenreader unverständlich bleiben.

Vier Prinzipien digitaler Barrierefreiheit

Die WCAG ordnen digitale Barrierefreiheit vier Grundprinzipien zu. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Robust bedeutet, dass Inhalte mit unterschiedlichen Browsern und assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig verarbeitet werden können.

  • Wahrnehmbar: Bilder besitzen sinnvolle Alternativtexte, Videos bieten Untertitel und Informationen beruhen nicht ausschließlich auf Farben.
  • Bedienbar: Navigation, Formulare und Dialogfenster lassen sich vollständig mit der Tastatur steuern.
  • Verständlich: Überschriften, Beschriftungen, Fehlermeldungen und Handlungsanweisungen sind eindeutig formuliert.
  • Robust: Semantisches HTML, korrekte Formularfelder und valide Zustände unterstützen Browser und assistive Technik.

Barrierefreiheit im Kaufprozess

Bei einem Onlineshop muss der gesamte Weg bis zum Vertragsschluss betrachtet werden. Dazu gehören Suche, Filter, Produktdetailseite, Variantenwahl, Warenkorb, Anmeldung, Adresseingabe, Zahlungsart und Bestellbestätigung. Ein einziges nicht erreichbares Pflichtfeld kann den Kauf für Tastatur- oder Screenreader-Nutzer verhindern.

Eine belastbare Prüfung verbindet automatisierte Tests mit manuellen Kontrollen. Automatische Prüfungen erkennen beispielsweise fehlende Alternativtexte, leere Formularbeschriftungen oder bestimmte Kontrastfehler. Ob die Tastaturreihenfolge logisch ist, ein Dialog korrekt vorgelesen wird oder eine Fehlermeldung verständlich ist, muss zusätzlich manuell geprüft werden.

BFSG-Pflichten für Unternehmen 2026

Betroffene Dienstleister müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung funktioniert und wie sie die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Angaben müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und können beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an einer deutlich wahrnehmbaren Stelle des Angebots erscheinen.

Eine BFSG-Prüfung sollte mindestens Technik, Design, Inhalte und Prozesse abdecken. Die folgenden Punkte eignen sich als Arbeitsgrundlage für Marketing, Redaktion, Entwicklung und Qualitätssicherung:

  • Geltungsbereich anhand des konkreten Produkts oder der konkreten Dienstleistung klären.
  • Websites und Apps automatisiert sowie manuell auf Barrieren untersuchen.
  • Navigation, Tastaturbedienung, Fokusführung und Dialogfenster testen.
  • Formulare mit verständlichen Labels, Hinweisen und Fehlermeldungen ausstatten.
  • Alternativtexte, Untertitel, Dokumente und redaktionelle Inhalte prüfen.
  • Informationen zur Barrierefreiheit erstellen und zugänglich veröffentlichen.
  • Neue Funktionen vor ihrer Veröffentlichung in den Prüfprozess aufnehmen.

Barrierefreiheit ist kein einmaliger Projektstatus. Neue Templates, Plugins, Zahlungsanbieter, Cookie-Einstellungen oder Formulare können erneut Barrieren erzeugen. Unternehmen benötigen deshalb klare Zuständigkeiten und einen wiederkehrenden Prüfprozess, der auch redaktionelle Änderungen berücksichtigt.

Ein Prüfbericht oder ein automatisierter Test belegt für sich allein keine vollständige BFSG-Konformität. Bei Verstößen können Marktüberwachungsmaßnahmen, die Einschränkung eines Angebots und Bußgelder folgen. Je nach Verstoß sieht das BFSG Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor. Rechtliche Zweifelsfälle sollten fachanwaltlich geprüft werden.

Barrierefreiheit, SEO und GEO

Barrierefreiheit und SEO verfolgen unterschiedliche Ziele. Barrierefreiheit ermöglicht Menschen mit Behinderungen die Nutzung eines Angebots. SEO verbessert die Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Beide Bereiche überschneiden sich bei semantischem HTML, verständlichen Überschriften, Alternativtexten, klarer Navigation und sauber beschrifteten Links.

Eine barrierefreie Website erhält jedoch nicht automatisch bessere Rankings. Suchmaschinen bestätigen keinen pauschalen Rankingbonus für BFSG-Konformität. Klare Seitenstrukturen, zugängliche Inhalte und funktionierende mobile Prozesse können dennoch die Nutzererfahrung verbessern und zugleich das Crawling sowie die inhaltliche Einordnung durch Suchmaschinen unterstützen.

Für GEO, also Generative Engine Optimization, sind verständliche und eindeutig strukturierte Informationen ebenfalls hilfreich. KI-Systeme können klar ausgezeichnete Überschriften, Definitionen, Produktinformationen und Bedingungen leichter verarbeiten. Eine gute Zitierfähigkeit durch KI-Modelle ist trotzdem kein Nachweis für digitale Barrierefreiheit.

Bei SEA betrifft das BFSG weniger die Anzeige selbst als die anschließende Nutzung der Landingpage. Eine Anzeige kann Besucher zu einem Angebot führen, doch Formulare, Terminbuchungen oder Bestellprozesse müssen bei erfassten Dienstleistungen zugänglich bleiben. Prüfe deshalb bezahlte Kampagnen immer bis zur Conversion und nicht nur bis zum Seitenaufruf.

BFSG und verwandte Regelwerke

Der Unterschied zwischen dem BFSG und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung liegt vor allem im Adressatenkreis. Die BITV 2.0 regelt hauptsächlich barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes. Das BFSG richtet sich dagegen an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen.

Der Unterschied zwischen BFSG und WCAG liegt in ihrer Funktion. Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, das rechtliche Pflichten festlegt. Die WCAG sind technische Empfehlungen für barrierefreie Webinhalte. Eine Orientierung an WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA ist für viele digitale Angebote sinnvoll, ersetzt aber nicht die Prüfung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen und des konkreten Nutzungsvorgangs.

Auch eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung gilt nicht automatisch. Ein Unternehmen muss nachvollziehbar bewerten und dokumentieren, warum eine Anforderung eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung verursachen oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Reine Mehrkosten reichen ohne strukturierte Abwägung nicht als Begründung aus.

Barrierefreiheit praktisch umsetzen

Eine sinnvolle Reihenfolge beginnt mit den wichtigsten Nutzerwegen. Bei einem Onlineshop sind das häufig Produktsuche, Navigation, Warenkorb und Checkout. Bei einem Dienstleister stehen Kontakt, Registrierung, Buchung und Vertragsabschluss im Vordergrund. Anschließend werden wiederverwendete Komponenten wie Menüs, Formulare und Dialoge korrigiert, weil eine Verbesserung dort mehrere Seiten gleichzeitig erreicht.

Barrierefreiheit sollte bereits bei einem Relaunch oder neuen Template berücksichtigt werden. Nachträgliche Korrekturen werden aufwendiger, wenn Navigation, Komponentenbibliothek und Formulare grundlegende technische Barrieren enthalten. Eine zugängliche Website-Konzeption verbindet deshalb Gestaltung, Entwicklung und Content von Beginn an.

Für bestehende Websites empfiehlt sich eine priorisierte Bestandsaufnahme. Eine Analyse der Nutzerführung kann Barrieren in Navigation, Formularen und Conversion-Prozessen sichtbar machen. Technische und redaktionelle Verbesserungen lassen sich anschließend mit der Onpage-Optimierung abstimmen, damit Zugänglichkeit, Verständlichkeit und Suchmaschinenlesbarkeit gemeinsam geprüft werden.

Häufige Fragen zum BFSG

Muss jede Website seit 2025 barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG gilt nicht pauschal für jede Website. Entscheidend ist, ob über die Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird, etwa elektronischer Geschäftsverkehr, eine Bankdienstleistung oder ein E-Book-Angebot.

Sind kleine Unternehmen vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die erfasste Dienstleistungen anbieten, sind grundsätzlich ausgenommen. Dafür müssen sie weniger als zehn Personen beschäftigen und dürfen höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme aufweisen. Für betroffene Produkte gilt diese pauschale Dienstleistungsausnahme nicht.

Fallen reine B2B-Websites unter das BFSG?

Das BFSG richtet sich bei Dienstleistungen grundsätzlich an Angebote für Verbraucher. Eine ausschließlich geschäftliche B2B-Website ohne Verbraucherangebot fällt daher regelmäßig nicht unter die betreffenden Dienstleistungsvorschriften. Gemischte Angebote müssen anhand der tatsächlichen Vertragsmöglichkeiten geprüft werden.

Reicht WCAG 2.1 AA für das BFSG aus?

WCAG 2.1 AA ist eine wichtige technische Orientierung, garantiert allein aber keine vollständige BFSG-Konformität. Zusätzlich müssen der gesetzliche Geltungsbereich, Informationen zur Barrierefreiheit und der komplette Nutzungsprozess berücksichtigt werden.

Braucht ein Onlineshop eine Barrierefreiheitserklärung?

Betroffene Dienstleister müssen zugängliche Informationen darüber bereitstellen, wie die Dienstleistung funktioniert und die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Inhalt und Platzierung unterscheiden sich von der Erklärung öffentlicher Stellen nach der BITV und sollten anhand der gesetzlichen Informationspflichten umgesetzt werden.

Welche Übergangsfristen enthält das BFSG?

Bestimmte vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf, längstens bis zum 28. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Für bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals gelten besondere Übergangsregeln.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrollieren Produkte und Dienstleistungen. Verbraucher und anerkannte Verbände können ebenfalls Verfahren anstoßen, wenn sie einen Verstoß gegen die Barrierefreiheitsanforderungen vermuten.

Wenn du den Geltungsbereich und die technischen Anforderungen deiner Website strukturiert prüfen möchtest, kann ein unverbindliches Erstgespräch die nächsten Schritte klären.

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