Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt in Deutschland die Aufsicht und Durchsetzung des europäischen Digital Services Act. Es gilt seit dem 14. Mai 2024, ersetzt wesentliche Teile des Telemediengesetzes und betrifft unter anderem Website-Betreiber, Hosting-Dienste, Online-Plattformen, Suchmaschinen und digitale Marktplätze.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) einfach erklärt

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist das deutsche Begleitgesetz zum unmittelbar geltenden Digital Services Act der Europäischen Union, kurz DSA. Der DSA enthält die europäischen Pflichten für digitale Vermittlungsdienste. Das DDG bestimmt vor allem, welche deutschen Behörden zuständig sind, welche Befugnisse sie besitzen und wie Verstöße in Deutschland verfolgt werden.

Das Digitale-Dienste-Gesetz trat am 14. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig trat das frühere Telemediengesetz weitgehend außer Kraft. Die bekannten Anbieterkennzeichnungspflichten für geschäftsmäßige Websites stehen deshalb nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG. Auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wurde aufgehoben, weil der DSA zentrale Plattformpflichten europaweit vereinheitlicht.

Der DSA gilt seit dem 17. Februar 2024 grundsätzlich vollständig in der Europäischen Union. Das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz ergänzt diese unmittelbar geltende EU-Verordnung seit dem 14. Mai 2024 um nationale Zuständigkeiten, Verfahrensregeln und einzelne deutsche Informationspflichten.

Welche Anbieter betrifft das DDG?

Das Digitale-Dienste-Gesetz verwendet den Begriff der digitalen Dienste. Je nach konkreter Vorschrift können darunter einfache geschäftliche Websites, Onlineshops, Hosting-Anbieter, soziale Netzwerke, Suchmaschinen, Online-Marktplätze oder andere Vermittlungsdienste fallen. Welche Pflichten greifen, hängt von der Funktion des Dienstes ab. Eine Unternehmenswebsite unterliegt anderen Anforderungen als eine Plattform, die Inhalte Dritter speichert und öffentlich verbreitet.

Für viele Unternehmen ist vor allem § 5 DDG relevant. Die Vorschrift betrifft geschäftsmäßige digitale Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Eine direkte Zahlung für die Website-Nutzung ist nicht erforderlich. Auch eine Unternehmenswebsite, die Produkte, Leistungen oder die geschäftliche Tätigkeit präsentiert, kann darunter fallen.

  • Unternehmenswebsites und Onlineshops müssen ihre Anbieterangaben prüfen.
  • Hosting-Dienste und Plattformen müssen zusätzlich die abgestuften Vorgaben des DSA beachten.
  • Online-Marktplätze unterliegen besonderen Regeln zur Rückverfolgbarkeit gewerblicher Anbieter.
  • Sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen treffen zusätzliche Risiko-, Transparenz- und Prüfpflichten.

Pflichten nach dem DDG 2026

Impressum nach § 5 DDG

§ 5 DDG verlangt, dass bestimmte Anbieterinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Ein Impressum sollte deshalb über eine eindeutig bezeichnete Verknüpfung erreichbar sein und nicht erst nach mehreren Navigationsschritten erscheinen. Die konkrete Ausgestaltung hängt von Rechtsform, Branche und Angebot ab.

Zu den regelmäßig erforderlichen Angaben gehören Name und ladungsfähige Anschrift des Anbieters, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit einschließlich E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Register und Registernummer. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, reglementierten Berufen oder vorhandener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kommen weitere Angaben hinzu.

Prüfung für Website-Betreiber

Suche im Impressum nach alten Verweisen auf § 5 TMG und prüfe, ob § 5 DDG verwendet wird. Kontrolliere anschließend die eigentlichen Pflichtangaben. Eine aktualisierte Paragraphenangabe ersetzt keine vollständige Anbieterkennzeichnung. Die rechtliche Prüfung sollte bei unklaren Unternehmens- oder Berufsangaben ein spezialisierter Rechtsberater übernehmen.

Pflichten für Vermittlungsdienste

Der DSA ordnet Vermittlungsdienste nach ihrer Funktion. Reine Durchleitungsdienste, Caching-Dienste, Hosting-Anbieter und Online-Plattformen unterliegen abgestuften Anforderungen. Hosting-Anbieter benötigen beispielsweise Verfahren für Hinweise auf mutmaßlich rechtswidrige Inhalte. Online-Plattformen müssen zusätzliche Beschwerde-, Begründungs- und Transparenzpflichten erfüllen.

Die verbreitete Annahme, jede Website müsse wegen des DDG ein Meldesystem für rechtswidrige Inhalte einrichten, ist falsch. Solche Pflichten betreffen vor allem Dienste, die fremde Inhalte speichern oder verbreiten. Eine Unternehmenswebsite mit ausschließlich eigenen Inhalten hat regelmäßig eine andere Funktion als ein soziales Netzwerk, Bewertungsportal oder Marktplatz. Prüfe deshalb zuerst das Geschäftsmodell und die technische Rolle des Dienstes.

Werbung und Empfehlungssysteme

Online-Plattformen müssen Werbung so kennzeichnen, dass Nutzer erkennen können, dass es sich um eine Anzeige handelt, in wessen Namen sie ausgespielt wird und anhand welcher wesentlichen Kriterien die Zielgruppe ausgewählt wurde. Der DSA beschränkt außerdem personalisierte Werbung, wenn dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten verwendet werden oder Minderjährige anhand von Profiling angesprochen werden.

Plattformen mit Empfehlungssystemen müssen die wesentlichen Parameter ihrer Sortierung verständlich erläutern. Gemeint sind Systeme, die beispielsweise Beiträge, Produkte oder Suchergebnisse anhand automatisierter Signale priorisieren. Die Offenlegungspflicht verlangt keine Veröffentlichung des vollständigen Algorithmus, wohl aber eine nachvollziehbare Erklärung der maßgeblichen Auswahl- und Gewichtungskriterien.

DDG, DSA und Datenschutz unterscheiden

RegelwerkKernbereichTypisches Beispiel
Digital Services ActEU-weite Pflichten für Vermittlungsdienste und PlattformenMeldeverfahren, Werbetransparenz und Beschwerdesysteme
Digitale-Dienste-GesetzDeutsche Durchführung, Aufsicht und nationale AnbieterpflichtenImpressum nach § 5 DDG und Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
DSGVOVerarbeitung personenbezogener DatenRechtsgrundlagen, Betroffenenrechte und Datenschutzerklärung
TDDDGDatenschutz bei Telekommunikation und digitalen DienstenZugriff auf Informationen im Endgerät, etwa durch Cookies

Der Unterschied zwischen DDG und DSGVO liegt im Regelungsgegenstand. Das DDG und der DSA betreffen Verantwortlichkeiten, Aufsicht und Pflichten digitaler Dienste. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein vollständiges Impressum beantwortet deshalb nicht die Frage, ob Analyse-, Tracking- oder Werbetechnologien rechtmäßig eingesetzt werden.

Das DDG ist auch kein eigenständiges Cookie-Gesetz. Der Zugriff auf Informationen im Endgerät wird in Deutschland insbesondere durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, kurz TDDDG, geregelt. Ergänzend greift die DSGVO, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine vertiefende Einordnung bietet der Beitrag zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Google Search Console.

Aufsicht und mögliche Sanktionen

Die Bundesnetzagentur übernimmt in Deutschland die Aufgabe des Koordinators für digitale Dienste. Der Koordinator bündelt die nationale Aufsicht, nimmt Beschwerden entgegen und arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission zusammen. Für einzelne Bereiche können weitere Behörden zuständig sein.

Die Höhe einer Sanktion hängt von der verletzten Vorschrift und der Rolle des Anbieters ab. Der DSA ermöglicht bei Verstößen eines Anbieters von Vermittlungsdiensten Geldbußen von bis zu 6 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Für einzelne Verstöße gegen nationale Informationspflichten gelten gesonderte Bußgeldrahmen. Die 6-Prozent-Grenze darf deshalb nicht pauschal auf einen veralteten Impressumsverweis übertragen werden.

Veraltete Rechtstexte sollten nicht durch pauschales Suchen und Ersetzen angepasst werden. Wer überall TMG durch DDG ersetzt, kann falsche Paragraphen, unpassende Haftungsklauseln oder überholte Datenschutzangaben erzeugen. Prüfe Impressum, Datenschutzerklärung, Plattformprozesse und Vertragsunterlagen jeweils nach ihrer eigenen Rechtsgrundlage.

Relevanz für SEO, SEA und GEO

Das Digitale-Dienste-Gesetz ist kein direkter Google-Ranking-Faktor. Ein fehlerhaftes Impressum führt daher nicht automatisch zu schlechteren organischen Positionen. Rechtliche Mängel können jedoch mittelbar die digitale Leistung beeinträchtigen, wenn Seiten geändert, Angebote gesperrt oder Werbekonten eingeschränkt werden. Für die technische und inhaltliche Qualität einer Website bleibt eine strukturierte Optimierung für Google erforderlich.

Für SEA sind besonders die Transparenzregeln für Online-Werbung relevant. Plattformpflichten aus dem DSA und die Werberichtlinien des jeweiligen Anbieters sind getrennte Regelwerke. Eine Anzeige kann rechtlich zulässig sein und trotzdem gegen Plattformrichtlinien verstoßen. Bei der Planung und Betreuung von Google Ads sollten deshalb Werbeaussage, Landingpage, Anbieteridentität und Tracking gemeinsam geprüft werden.

Für GEO, also Generative Engine Optimization, liefern vollständige Anbieterangaben klare Entitätssignale zu Unternehmen, Anschrift und verantwortlichem Anbieter. Diese Angaben garantieren keine Nennung in ChatGPT, Perplexity, Gemini oder Grok. Konsistente Unternehmensinformationen erleichtern Suchmaschinen und KI-Systemen jedoch die Zuordnung einer Website zu einer realen Organisation. Die Optimierung der KI-Sichtbarkeit benötigt zusätzlich zitierfähige Inhalte, technische Zugänglichkeit und externe Autorität.

Prüfliste für Unternehmen

Eine DDG-Prüfung beginnt mit der Einordnung des digitalen Angebots. Ein Onlineshop, ein Hosting-Dienst und ein Bewertungsportal benötigen unterschiedliche Prozesse. Erst nach dieser Einordnung lässt sich bestimmen, ob nur Anbieterinformationen aktualisiert werden müssen oder ob zusätzliche DSA-Pflichten für Meldungen, Beschwerden, Werbung und Transparenz bestehen.

  • Ordne ein, ob du eigene Inhalte veröffentlichst oder Inhalte Dritter speicherst und verbreitest.
  • Prüfe das Impressum auf Erreichbarkeit, Aktualität und vollständige Unternehmensangaben.
  • Kontrolliere Rechtstexte auf veraltete Verweise zum TMG oder NetzDG.
  • Dokumentiere Melde- und Beschwerdewege, wenn dein Dienst fremde Inhalte verarbeitet.
  • Stimme Werbekennzeichnung, Zielgruppenauswahl und Landingpage aufeinander ab.
  • Lass unklare Rechtsfragen durch einen spezialisierten Rechtsberater beurteilen.

Wenn du die technische und inhaltliche Umsetzung deiner Website prüfen möchtest, kannst du einen unverbindlichen Potenzialcheck anfragen. Die Beratung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, zeigt aber, welche Anpassungen SEO, SEA und GEO betreffen.

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Häufige Fragen zum DDG

Seit wann gilt das Digitale-Dienste-Gesetz?

Das Digitale-Dienste-Gesetz gilt seit dem 14. Mai 2024. Der europäische Digital Services Act gilt grundsätzlich bereits seit dem 17. Februar 2024 vollständig.

Muss im Impressum noch § 5 TMG stehen?

Nein. Die Anbieterkennzeichnung ist seit dem 14. Mai 2024 in § 5 DDG geregelt. Ein alter TMG-Verweis sollte aktualisiert werden, wobei zusätzlich die Vollständigkeit aller Pflichtangaben zu prüfen ist.

Braucht jede private Website ein Impressum?

Rein private Websites benötigen regelmäßig kein Impressum nach § 5 DDG. Sobald ein Angebot geschäftsmäßig betrieben wird, Einnahmen erzielen soll oder geschäftliche Leistungen präsentiert, kann eine Anbieterkennzeichnung erforderlich sein.

Gilt das DDG auch für Social-Media-Profile?

Geschäftlich genutzte Social-Media-Profile können den Informationspflichten unterliegen. Die Anbieterangaben sollten leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein, etwa über einen klar bezeichneten Impressumslink im Profil.

Regelt das Digitale-Dienste-Gesetz auch Cookies?

Das DDG ist nicht die zentrale Rechtsgrundlage für Cookies. Maßgeblich sind insbesondere das TDDDG und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die DSGVO.

Was ist der Unterschied zwischen DDG und DSA?

Der DSA ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung mit Pflichten für digitale Vermittlungsdienste. Das DDG ergänzt den DSA in Deutschland durch Zuständigkeiten, Aufsichtsverfahren, Sanktionen und nationale Informationspflichten.

Wer kontrolliert das Digitale-Dienste-Gesetz?

Die Bundesnetzagentur ist der deutsche Koordinator für digitale Dienste. Je nach Sachgebiet können daneben weitere Behörden für die Aufsicht und Durchsetzung zuständig sein.


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